Häufig gestellte Fragen

Allgemeine Fragen

Was ist eine Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt?
Jede Person erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren eine 11-stellige Identifikationsnummer. Sie ändert sich bei Umzug und Heirat nicht. Die Nummer bleibt der Person lebenslang zugeordnet. Sie enthält keine Information über Sie oder das zuständige Finanzamt. Die Nummer ist Voraussetzung dafür, den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung verbessern und wirtschaftlicher gestalten zu können.

Wann haben Sie Besuchersprechstunde?
Unsere Mitglieder und Mieter können ihre Anliegen montags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und mittwochs von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr vor Ort in der Geschäftsstelle oder den Servicebüros klären. Damit sich unsere Mitarbeiter genügend Zeit für das jeweilige Anliegen nehmen können, ist eine vorherige Terminvereinbarung ratsam. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Sprechstunden statt.

Wo haben Sie überall Wohnungen bzw. Häuser?
Einen Überblick über unsere Wohnanlagen finden Sie HIER.


Mitgliedschaft

Wer kann Mitglied werden?
Bei der GBSt sind alle willkommen, jedoch werden neue Mitglieder nur aufgenommen, wenn von diesen eine Genossenschaftswohnung angemietet wird. Eine Warteliste wird nicht geführt.

Wie teuer ist das Eintrittsgeld?
Das Eintrittsgeld beträgt 30,00 Euro und ist einmalig zu entrichten. Diese Gebühr wird erhoben, um die Verwaltungskosten abzudecken.

Wieviel kostet ein Genossenschaftsanteil?
Die Höhe eines Genossenschaftsanteils beläuft sich derzeit auf 160.00 Euro. Die Mindesteinlage sind zwei Genossenschaftsanteile als Pflichtanteile. Die tatsächliche Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile ist abhängig von der Baualtersklasse des Wohnhauses, das man bezieht.

Haben Mitglieder mit mehr Stimmanteilen auch mehr Stimmrecht?
Im Genossenschaftsgesetz sowie in der Satzung ist festgelegt, dass jeder gewählte Vertreter bei der Vertreterversammlung eine Stimme hat.

Gibt es eine Nachschusspflicht?
Die Frage der Nachschusspflicht wird in §19 (1) unserer Satzung geregelt: „Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den beiden Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 320,00 EUR. Bei der Übernahme weiterer Anteile tritt eine Erhöhung der Haftsumme nicht ein.“

Wann wird die Kündigung einer Mitgliedschaft wirksam?
Die Bedingungen für die Kündigung einer Mitgliedschaft sind im §7 (2) unserer Satzung festgelegt. Die Kündigung findet nur zum Ende eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens zwei Jahre vorher schriftlich erfolgen.


Vermietung

Wo finde ich als Mitglied freie Wohnungen der GBSt?
Sollten Sie eine Wohnung suchen und Mitglied der GBSt sein, finden Sie HIER unsere freien Wohnungen für Mitglieder.

Ich bin kein Mitglied der GBSt und suche eine Wohnung.
Freie Wohnungen für Interessenten, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, veröffentlichen wir HIER. Bitte beachten Sie: Beim Abschluss eines Dauernutzungsvertrags ist der Beitritt zur Genossenschaft zwingender Bestandteil.

Wie kann ich eine Genossenschaftswohnung anmieten?
Bei Interesse an einer Wohnung folgen Sie bitte unserer Anleitung zur Wohnungsanfrage bei der GBSt. Bitte beachten Sie: Beim Abschluss eines Dauernutzungsvertrags ist der Beitritt zur Genossenschaft zwingender Bestandteil. Mitglieder werden bei der Vergabe vorrangig behandelt.

Kann ich eine Gästewohnung anmieten?
Eine unserer Servicewohnungen für Ihre Übernachtungsgäste können Sie nur anmieten, wenn Sie bei uns Genossenschaftsmitglied sind.


Mitgliederportal

Wie kann ich mich registrieren?
Zum Start des digitalen Mitgliederportals hat jedes Genossenschaftsmitglied seinen persönlichen Registrierungscode postalisch erhalten. Mit diesem können Sie sich HIER für das Mitgliederportal registrieren.

Was ist, wenn ich meinen Registrierungscode nicht mehr habe?
Im Falle des Verlustes können Sie mit einer E-Mail an unsere@gbst.de ganz einfach einen neuen Registrierungscode anfordern. Alternativ können Sie unter unsere.gbst.de auf „Registrierungscode erneut anfordern“ klicken. Wir versenden dann den Registrierungscode postalisch an Sie.

Ich brauche Hilfe bei der Registrierung.
Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie HIER (PDF nicht barrierefrei).

Ich habe andere Fragen zum Mitgliederportal.
Bei Fragen zum Mitgliederportal nutzen Sie bitte den Kontakt per E-Mail an unsere@gbst.de.


Wohnungsbezogene Fragen

Was mache ich bei einer Reparaturmeldung am Wochenende?
In einem Notfall finden Sie alle Telefonnummern unserer zuständigen Firmen auf dem Notfallplan im Eingangsbereich Ihres Treppenhausaufganges.

Muss ich mein Haustier genehmigen lassen?
Ja, gemäß Hausordnung ist eine Genehmigung für Hunde und Katzen VOR dem Einzug erforderlich. Das Antragsformular für die Hundegenehmigung finden Sie im Downloadbereich.

Dürfen von mir selbst vorgenommene Ein- und Umbauten in der Wohnung verbleiben, wenn ich ausziehe?
Grundsätzlich ist der Mieter zur Entfernung der von ihm eingebauten Dinge bzw. auch zum Rückbau der von ihm aus der Wohnung an bauseitigem Genossenschaftseigentum entfernten Gegenstände verpflichtet.


Mietzahlungen

Wie zahle ich meine Dauernutzungsgebühr / Miete?
Die Entrichtung der Dauernutzungsgebühr kann über eine Einzugsermächtigung oder einen Dauerauftrag erfolgen.

Was ist eine Einzugsermächtigung?
Eine Einzugsermächtigung erteilen Sie dem Zahlungsempfänger – in diesem Fall der GBSt. Die monatlich zu zahlende Dauernutzungsgebühr wird durch uns von Ihrem Bankkonto eingezogen. Evtl. Gutschriften oder Nachzahlungen werden automatisch verrechnet.

Was ist ein Dauerauftrag / Abbuchungsauftrag?
Den Dauerauftrag / Abuchungsauftrag erteilen Sie nicht dem Zahlungsempfänger, sondern Ihrer ausführenden Bank.

Was ist ein Werktag? (Mieteinzug am 3. Werktag)
Die monatlich zu zahlende Dauernutzungsgebühr ist lt. Dauernutzungsvertrag am 3. Werktag fällig. Als Werktage gelten grundsätzlich Montag bis Samstag. Eine Ausnahme besteht, wenn diese auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.


Betriebskosten

Wann kommt die Betriebskostenabrechnung?
Diese muss bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres zugestellt sein. Wir sind natürlich bemüht, die Abrechnung früher zu erstellen und zu versenden.

Wann und wie erhalte ich ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung?
Hierzu möchten wir Sie bitten, die ausführlich aufgeführten Informationen und Zahlungskriterien in der Ihnen vorliegenden Betriebskostenabrechnung zu beachten.

Was ist ein Kostenausweis in der Betriebskostenabrechnung gem. § 35a EStG?
Sollten Sie jährlich eine Einkommenssteuererklärung abgeben, können die in der Betriebskostenabrechnung und in der Abrechnung von Techem ausgewiesenen Kosten gem. $ 35a EStG in Ansatz gebracht werden.


Warum erhalte ich eine unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)?
Diese monatliche Mitteilung ist seit 2022 für Vermieter gesetzlich verpflichtend (HeizkostenV). Mit der UVI werden dem Wohnungsnutzer die Verbrauchsdaten für Heizung und Warmwasser pro Monat übermittelt. Ziel ist es, den Mieter für das eigene Verbrauchsverhalten zu sensibilisieren. Die Verbrauchsinformationen werden von unserem Messdienstleister Techem erfasst, aufbereitet und der Genossenschaft bereitgestellt.

Kann ich die UVI abbestellen?
Nein, das ist nicht möglich, weil die Genossenschaft als Vermieterin zur Mitteilung gesetzlich verpflichtet ist. Allerdings wird die UVI in unserem Mitgliederportal für registrierte Nutzer digital zur Verfügung gestellt. Alle nicht dort registrierten Mitglieder / Mieter erhalten die UVI weiterhin postalisch. Wenn Sie die UVI also nicht mehr per Brief erhalten möchten, sollten Sie (und alle im Haushalt lebenden Mitglieder) sich im Mitgliederportal registrieren.
Hinweis: Ab 2024 werden wir die Kosten für den Druck und Versand der UVI auf die Betriebskosten umlegen. Das gilt dann für alle Mitglieder / Mieter, die nicht im Mitgliederportal registriert sind, also die UVI nicht digital erhalten. Im Portal registrierte Nutzer sind davon nicht betroffen.

Warum sind die Verbrauchsdaten in der UVI und in der Heizkostenabrechnung nicht identisch?
Die in der UVI dargestellten Verbräuche werden auf Basis der Erfassungsgeräte ermittelt und in kWh bewertet. Die Heizkostenabrechnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung kann aufgrund von Umlageschlüsseln und Korrekturwerten von den in der UVI dargestellten Werten abweichen.

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